Dienstleistungen, die in Leasing-, Softwarenutzungs- und Mietkaufverträge eingerechnet werden können - Einweisung / Beratungsdienstleistung, Beratung / Dienstleistung, Datenübernahme, Probebetrieb, Pflichtenheft,...

Dienstleistungen, die in Leasing-, Softwarenutzungs- und Mietkaufverträge eingerechnet werden können
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Dienstleistungen, die in Leasing-, Softwarenutzungs- und Mietkaufverträge eingerechnet werden können:

  • Einweisung / Beratungsdienstleistung, die im direkten Zusammenhang mit der Inbetriebnahme steht
  • Beratung / Dienstleistung für Software-Erstellung vor Betriebsbereitschaft
  • Datenübernahme
  • Probebetrieb
  • Erstellung eines Pflichtenheftes für Software
  • Implementierungs- und Parametrierungskosten
  • Installationsaufwendungen, u.a. auch Anfahrt und Technikerstunden, die im direkten Zusammenhang mit der Lieferung stehen

Beratungsdienstleistungen sind mit der objektiven Betriebsbereitschaft des Systems abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt Teil der Anschaffungskosten.

Ihr Ansprechpartner

Sven Ströhle

Sven Ströhle
Badstraße 13-15
90762   Fürth,

Tel: 0911 - 146 2800
Fax: 0911 - 979 200 831